LAG Köln - Urteil vom 12.04.2021
2 SaGa 1/21
Normen:
Corona-ArbSchV (i.d.F.v. 11.03.2021) § 2 Abs. 2 Nr. 3; GewO § 106 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 161
AuR 2021, 279
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 18/20

Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht für Bedienstete im RathausÜberragender Gesundheitsschutz bei Mitarbeitern mit Kollegen und beim KundenverkehrKein Anspruch auf mobiles Arbeiten bei fehlenden Voraussetzungen trotz Dienstvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 2 SaGa 1/21

DRsp Nr. 2021/8155

Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht für Bedienstete im Rathaus Überragender Gesundheitsschutz bei Mitarbeitern mit Kollegen und beim Kundenverkehr Kein Anspruch auf mobiles Arbeiten bei fehlenden Voraussetzungen trotz Dienstvereinbarung

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, im Rathaus auch ohne Maske oder Schutzvisier zu arbeiten. Mit Blick auf die zu leistende Sachbearbeitung gibt es zudem keine Anspruchsgrundlage für eine ausschließliche Tätigkeit im Home-Office.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

Corona-ArbSchV (i.d.F.v. 11.03.2021) § 2 Abs. 2 Nr. 3; GewO § 106 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nase-Bedeckung im örtlichen Rathaus tätig werden lassen muss, hilfsweise, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger zu erbringende Bürotätigkeit im Home Office erledigen zu lassen.

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