BGH - Urteil vom 07.03.2013
IX ZR 64/12
Normen:
InsO § 15a; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 551/10
OLG Köln, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 45/11

Verpflichtung eines Steuerberaters bei einem steuerberatenden Dauermandat zm Hinweis auf die Pflicht des Geschäftsführers zur Prüfung des Vorliegens von Insolvenzreife bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 64/12

DRsp Nr. 2013/7090

Verpflichtung eines Steuerberaters bei einem steuerberatenden Dauermandat zm Hinweis auf die Pflicht des Geschäftsführers zur Prüfung des Vorliegens von Insolvenzreife bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz

a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.b) Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.

Tenor

Im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2012 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

InsO § 15a; InsO § 19 Abs. 2; GmbHG a.F. § 64 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist der Verwalter in dem am 10. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die von dem Beklagten steuerlich beraten worden war und von dem Geschäftsführer B. (nachfolgend: Zedent) geleitet wurde.