OLG Köln - Urteil vom 23.02.2012
8 U 45/11
Normen:
BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;
Fundstellen:
DStR 2012, 923
DStRE 2012, 970
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 551/10

Haftung des Steuerberaters bei Ausweis eines bilanziellen Fehlbetrages einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 8 U 45/11

DRsp Nr. 2012/10631

Haftung des Steuerberaters bei Ausweis eines bilanziellen Fehlbetrages einer GmbH

Ein Steuerberater haftet dem Geschäftsführer einer GmbH nicht auf Schadensersatz, wenn dieser wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht in Anspruch genommen wird und der Steuerberater bei Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH auf einen nicht vom Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag hingewiesen und ihn wegen eines Darlehens an die Gesellschaft die Abgabe einer Rangrücktrittserklärung empfohlen hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 8 O 551/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;

Gründe

I.