BAG - Urteil vom 23.01.2018
9 AZR 200/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 5 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; MuSchG § 17 S. 1 a.F.; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BEEG § 17 Nr. 4
ArbRB 2018, 197
AuR 2018, 308
BAGE 161, 347
BB 2018, 1075
EzA BEEG § 17 Nr. 2
EzA-SD 2018, 8
MDR 2018, 747
NJW 2018, 1899
NZA 2018, 653
ZIP 2018, 1852
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 528/16
ArbG Leipzig, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4675/15

Verschiedene Streitgegenstände bei Klage auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus mehreren KalenderjahrenAnspruch auf bruchteiligen Urlaubstag von weniger als einem halben TagKeine Kürzung des Urlaubsanspruchs durch mutterschutzrechtliches BeschäftigungsverbotResturlaubsanspruch und Fristberechnung für das maßgebliche Urlaubsjahr nach Ablauf der Elternzeit

BAG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 200/17

DRsp Nr. 2018/5231

Verschiedene Streitgegenstände bei Klage auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus mehreren Kalenderjahren Anspruch auf bruchteiligen Urlaubstag von weniger als einem halben Tag Keine Kürzung des Urlaubsanspruchs durch mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot Resturlaubsanspruch und Fristberechnung für das maßgebliche Urlaubsjahr nach Ablauf der Elternzeit

1. Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand. 2. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Orientierungssätze: 1. Durch ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bedingte Ausfallzeiten wirken sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin aus. 2. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis führt, hat für sich genommen keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.