OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2013
13 UF 66/12
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2; FamFG § 238;
Fundstellen:
NJW 2013, 3188
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 123/10

Verwirkung des Anspruchs aus einem Unterhaltstitel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 13 UF 66/12

DRsp Nr. 2013/18489

Verwirkung des Anspruchs aus einem Unterhaltstitel

Dem Antragsteller wird in Bezug auf die Fristen zur Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 8. Februar 2012 und zur Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.209,67 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2; FamFG § 238;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde, mit der er die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt übernommen hat.

I.

1. Die Antragsgegnerin ist die 1991 geborene Tochter des Antragstellers. Der Antragsteller verpflichtete sich mit einer Jugendamtsurkunde vom 19. September 1996, der Antragsgegnerin monatlich Kindesunterhalt zu zahlen. Zum Inhalt der Urkunde wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7) Bezug genommen.

Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin lebten bis Mai 1997 zusammen. Kurz darauf erteilte der Antragsteller auf Verlangen des Jugendamtes im Verfahren zur Gewährung von Unterhaltsvorschuss Auskunft über seine Einkommensverhältnisse. Zur Zahlung von Kindesunterhalt wurde er nicht aufgefordert. Er zahlte weder an die Antragsgegnerin noch an das Jugendamt.