OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2023
5 U 266/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650f Abs. 6 Nr. 2; BGB § 650i; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 138/20

Voraussetzungen des Anspruchs auf BauhandwerkersicherungBegriff des Verbraucherbauvertrags im Sinne von § 650i BGBZulässigkeit eines Teilurteils über den Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 5 U 266/21

DRsp Nr. 2023/2384

Voraussetzungen des Anspruchs auf Bauhandwerkersicherung Begriff des Verbraucherbauvertrags im Sinne von § 650i BGB Zulässigkeit eines Teilurteils über den Anspruch auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherung

1. Wird neben dem Anspruch auf Werklohn auch eine Bauhandwerkersicherung verlangt, so handelt es sich um einen selbstständigen Streitgegenstand im Sinne von § 301 ZPO. 2. Über letzteren Anspruch kann vorab durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Denn anders kann der gesetzliche Zweck des werkvertraglichen Sicherungsanspruchs, nämlich dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu verschaffen, nicht erreicht werden. 3. Ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung besteht unabhängig davon, ob die Leistungen bereits abgenommen wurden. 4. Ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung besteht nicht bei einem Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB. Ein solcher erfordert jedoch die Verpflichtung des Unternehmers zum Bau eines neuen Gebäudes. Dies ist nicht der Fall, wenn der Unternehmer nicht in einem Vertrag mit dem Bau des vollständigen Gebäudes beauftragt wurde oder wenn einzelne Gewerke aus dem Auftragsumfang herausgenommen wurden.

Tenor