BGH - Urteil vom 08.11.2012
VII ZR 191/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 632a Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2012, 3149
BauR 2013, 228
BauR 2013, 850
DB 2012, 8
MDR 2013, 26
NJW 2012, 8
NJW 2013, 219
NZBau 2013, 102
NZBau 2013, 6
NZM 2013, 92
WM 2014, 132
ZfBR 2013, 149
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 117/11
OLG Schleswig, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 11/11

Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltenen Klausel bei isolierter Regelung der Fälligkeit und der Höhe der ersten Abschlagszahlung aus einem Werkvertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses; Folgen des Nichteingehens der Klausel über die erste Abschlagzahlung auf die nach § 632a Abs. 3 BGB geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Wirksamkeit der Klausel

BGH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen VII ZR 191/12

DRsp Nr. 2012/23181

Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltenen Klausel bei isolierter Regelung der Fälligkeit und der Höhe der ersten Abschlagszahlung aus einem Werkvertrag über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses; Folgen des Nichteingehens der Klausel über die erste Abschlagzahlung auf die nach § 632a Abs. 3 BGB geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Wirksamkeit der Klausel

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die isoliert die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt (hier: 7 % der Auftragssumme nach Fertigstellung des ersten Entwurfs), ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, weil sie den Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf diese Sicherheitsleistung abhalten kann.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 632a Abs. 3;

Tatbestand