BGH - Urteil vom 20.03.2012
VI ZR 3/11
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 Ec, § 832 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 1421
DAR 2013, 301
FamRZ 2012, 1134
FuR 2012, 663
NZV 2012, 479
VRS 2012, 137
VersR 2012, 865
r+s 2012, 452
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 25/07
OLG Köln, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 155/09

Zulässigkeit der Berücksichtigung eines lediglich gesetzlich vermuteteten Verschuldens bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen VI ZR 3/11

DRsp Nr. 2012/10021

Zulässigkeit der Berücksichtigung eines lediglich gesetzlich vermuteteten Verschuldens bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB

Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 Ec, § 832 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.