Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Registergericht - vom 13.2.2013 wird aufgehoben.
I.
Zur Urkunde des Notars G. vom 7.11.2012 wurde ein Spaltungsvertrag zwischen der P.F. GmbH & Co KG als aufnehmende Gesellschaft (= Beteiligte zu 2) und der P. P GmbH & Co KG als übertragende Gesellschaft (= Beteiligte zu 1) geschlossen. Die Beteiligte zu 3 ist Komplementärin der aufnehmenden Gesellschaft; die Beteiligte zu 4 ist Kommanditistin der aufnehmenden und übertragenden Gesellschaft.
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