OLG München - Urteil vom 14.08.2007
31 Wx 16/07
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 15 ; BGB § 2229 ; BGB § 2358 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 296
FGPrax 2007, 274
FamRZ 2007, 2009
MDR 2008, 212
NJW-RR 2008, 164
OLGReport-München 2007, 1015
Rpfleger 2007, 662
ZEV 2008, 37

Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der Alzheimerkrankheit

OLG München, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 31 Wx 16/07

DRsp Nr. 2008/10706

Zur Testierfähigkeit des Erblassers bei mittelschwer ausgeprägter Demenz der Alzheimerkrankheit

»1. Zum Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis zur Frage der Testierfähigkeit. 2. Zu den Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei Demenz. 3. Es gibt keine nach dem Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung abgestufte Testierfähigkeit.«

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 15 ; BGB § 2229 ; BGB § 2358 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der verwitwete, kinderlose Erblasser ist am 18.4.2003 im Alter von 88 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist am 4.3.2000 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 4 und 5 Kinder eines weiteren vorverstorbenen Bruders. Der Beteiligte zu 1 ist ein Großneffe der Ehefrau.

Nach einem Schlaganfall im Oktober 1996 wurde der Erblasser in der Folge in einem Pflegeheim untergebracht, ab April 1997 bestand eine Betreuung. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus sowie Bankguthaben und Wertpapieren; der Reinnachlasswert beträgt rund 500.000 EUR.