LAG München, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 982/14
ArbG München, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7172/14
Zur Vereinbarkeit des § 7 BUrlG mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCVerfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 BUrlGWirkung von EU-Richtlinien zwischen Privatpersonen oder privaten juristischen Personen
BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 541/15 (A)
DRsp Nr. 2017/41
Zur Vereinbarkeit des § 7BUrlG mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCVerfall des Urlaubsanspruchs nach § 7BUrlGWirkung von EU-Richtlinien zwischen Privatpersonen oder privaten juristischen Personen
1. Das Bundesarbeitsgericht sucht eine Klärung der Frage, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegensteht, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen.
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