BAG - Urteil vom 01.09.2010
5 AZR 700/09
Normen:
BGB § 140; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 359
AuA 2010, 609
BAGE 135, 255
DZWIR 2011, 143
EBE/BAG 2010, 187
JuS 2011, 460
MDR 2011, 109
NJW 2010, 3740
ZIP 2011, 140
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 132/09
ArbG Stralsund, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 522/08

Umdeutung einer mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung

BAG, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 700/09

DRsp Nr. 2010/19886

Umdeutung einer mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung

Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden (§ 140 BGB), wenn sie nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam gilt.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. August 2009 - 2 Sa 132/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11. März 2009 - 3 Ca 522/08 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 622 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der am 9. November 1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, der S und der Sh GmbH, beschäftigt, zuletzt als Tankstellenmitarbeiter gegen eine Vergütung von 1.376,00 Euro brutto monatlich. Der Kläger und die Sh GmbH schlossen am 1. Januar 1999 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es ua. heißt:

"§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses