BSG - Urteil vom 09.12.2010
B 13 R 10/10 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 100 Abs. 1; SGB VI § 96a; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 708
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1350/06
SG Berlin, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 2006/03

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung eines erzielten Hinzuverdienstes in den ersten zwei Monaten

BSG, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen B 13 R 10/10 R

DRsp Nr. 2011/4077

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung eines erzielten Hinzuverdienstes in den ersten zwei Monaten

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 100 Abs. 1; SGB VI § 96a; SGB X § 48 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.

Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen und 2009 verstorbenen Versicherten und Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2002 rückwirkend ab 1.3.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der monatliche Zahlbetrag belief sich vom 1.3. bis 30.6.2002 auf 620,15 Euro und ab 1.7.2002 auf 633,52 Euro. Die Anlage 19 des Rentenbescheids enthielt Hinweise und Berechnungen zu den für den Versicherten maßgeblichen (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.3.2002 bis 31.1.2003 betrug 6915,24 Euro. Hiervon wurde ein von der Krankenkasse geltend gemachter Erstattungsanspruch wegen Krankengeldbezugs des Versicherten vom 1.3. bis 25.11.2002 in Höhe von 5542,61 Euro befriedigt.