EuGH - Urteil vom 19.01.2010
Rs. C-555/07
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 10; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16);
Fundstellen:
ArbRB 2010, 35
AuA 2010, 177
AuR 2010, 86
BB 2010, 507
DB 2010, 228
DVBl 2010, 305
DÖV 2010, 323
EWiR § 622 BGB 1/2010, 179
EuZW 2010, 177
NJW 2010, 427
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2010, 196
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - (Vorlage-) Beschluss vom 21.11.2007 - 12 Sa 1311/07,

EuGH kippt Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-555/07

DRsp Nr. 2010/1095

EuGH kippt Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

Verbot der Altersdiskriminierung; Gemeinschaftswidrigkeit nationaler Kündigungsschutzregelung über die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten [hier solcher vor Vollendung des 25. Lebensjahrs]; Seda Kücükdeveci gegen Swedex GmbH & Co. KG1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. 2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.

Tenor: