I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16.03.2010 -
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist der Anwaltsverein X, der sich nach § 1 seiner Satzung u.a. der Bekämpfung von unzulässiger Rechtsberatung widmet. Die beklagte Gesellschaft ist Immobilienmaklerin. Sie schaltete in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 08./09. August 2009 eine Anzeige, in der es heißt:
"Vorstand sucht 1 FH/5ZKB
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