EuGH - Urteil vom 26.09.2013
Rs. C-509/11
Normen:
ER CIV Art. 32 Abs. 2; Verordnung 1371/2007/EG vom 23.10.2007 Art. 17; Verordnung 1371/2007/EG vom 23.10.2007 Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AuR 2013, 462
DAR 2013, 634
DAR 2013, 675
EuZW 2013, 906
MDR 2013, 7
NJW 2013, 3429
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - 08.09.2011,

Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen im Eisenbahnverkehr aufgrund höherer Gewalt; unionsrechtwidrige Anordnung der Schienen-Control-Kommission gegenüber Eisenbahnunternehmen zur Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-509/11

DRsp Nr. 2013/21270

Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen im Eisenbahnverkehr aufgrund höherer Gewalt; unionsrechtwidrige Anordnung der Schienen-Control-Kommission gegenüber Eisenbahnunternehmen zur Änderung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

1. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle im Fall des Fehlens einer dahin gehenden nationalen Rechtsvorschrift einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Art. 17 der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, nicht den konkreten Inhalt dieser Bedingungen vorschreiben darf.