§ 1 a ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 107 vom 16.04.2026

§ 1 a ALG Geltung für Lebenspartner

§ 1 a Geltung für Lebenspartner

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.