(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (2) 1Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt. 2Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge. (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt; 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt; 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
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