§ 1 b UStG
FNA: 611-10-14
Fassung vom: 21.02.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 1 b UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

§ 1 b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb. (2) 1Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt. 2Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge. (3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das 1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt; 2. Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt; 3. Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.