§ 1 EUAHiG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 EUAHiG Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) 1Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). 2Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, 2. Zölle, 3. harmonisierte Verbrauchsteuern, sofern diese in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. 1. 2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27. 2. 2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, 4. Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen, dem Aufwendungsausgleichsgesetz und 5. Gebühren. (3) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen und