§ 1 SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. I Nr. 107 vom 03.04.2025

§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,