(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben: a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften); b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts; e) nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; f) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; g) Gewerbebetriebe im Sinne des
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