§ 10 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 10 EEG2023 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. 2Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt. (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. (3)