§ 100 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 100 BBiG Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnisse vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.