§ 11 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 11 ALG Regelaltersrente

§ 11 Regelaltersrente

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn 1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht haben und 2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.