§ 11 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
II. Durchführung der Außenprüfung

§ 11 BpO2000 Schlussbesprechung

§ 11 Schlussbesprechung

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) 1Findet eine Schlussbesprechung statt, so sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor der Besprechung bekannt zu geben. 2Diese Bekanntgabe bedarf nicht der Schriftform. (2) Hinweise nach § 201 Abs. 2 AO sind aktenkundig zu machen.