(1) 1Die Heilbehandlung umfaßt 1. ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, 2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, 3. Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen, 4. Versorgung mit Zahnersatz, 5. Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), 6. Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, 7. häusliche Krankenpflege, 8. Versorgung mit Hilfsmitteln, 9. Belastungserprobung und Arbeitstherapie, 10. nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, 11. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie. 2Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2)
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|