§ 11 EUAHiG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt 4 Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 11 EUAHiG Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 11 Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können bevollmächtigte inländische Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2§ 10 gilt sinngemäß.