(1) 1Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59 a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach §
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