§ 113 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 113 BRAO Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59 a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52 d Absatz 1 bis 3 oder § 52 j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55 b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59 a bestimmt sind, oder