§ 119 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 119 BRAO Zuständigkeit

§ 119 Zuständigkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.