(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. 2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um 1. vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit, 3. Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 4. Anrechnungszeiten im Sinne des ,
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