§ 13 EUBeitrG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809
Abschnitt 4 Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen

§ 13 EUBeitrG Streitigkeiten

§ 13 Streitigkeiten

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Stellt das Verbindungsbüro ein Ersuchen, so sind die nach dem Dritten Abschnitt des Ersten Teils der Abgabenordnung zuständigen Behörden oder die nach Abschnitt V des Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung zuständigen Gerichte zuständig für 1. Rechtsbehelfe in Bezug auf a) die Forderung, b) den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in Deutschland und c) den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat; 2. Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige deutsche Behörde. 2Dies gilt auch für Streitigkeiten bei in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer Zustellungshilfe durch eine zuständige deutsche Behörde. 3Wurde ein Rechtsbehelf eingelegt, teilt das Verbindungsbüro dies nach Mitteilung durch die Vollstreckungsbehörde dem anderen Mitgliedstaat mit. 4Hierbei hat es insbesondere mitzuteilen, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten wird. (2)