(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro 2 000 500 41,50 10 000 1 000 59,50 25 000 3 000 55,00 50 000 5 000 86,00 200 000 15 000 99,50 500 000 30 000 140,00 über 500 000 50 000 175,00
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