§ 13 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I Nr. 105 vom 31.03.2025

§ 13 StBVV Zeitgebühr

§ 13 Zeitgebühr

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

1Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23. 2Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.