1Die Zeitgebühr ist zu berechnen 1. in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, 2. wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23. 2Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.
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