§ 13 WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Aktivrentengesetz, BGBl. I Nr. 361 vom 22.12.2025

§ 13 WoGG Gesamteinkommen

§ 13 Gesamteinkommen

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17 a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.