§ 14 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 14 Aerzte_ZV (Fehlendes Einvernehmen bei Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans)

§ 14 (Fehlendes Einvernehmen bei Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) 1Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortentwicklung des Bedarfsplans zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach Anrufung durch einen der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden. 2Satz 1 gilt auch für den Fall, dass der Bedarfsplan von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde beanstandet wurde und einer der Beteiligten den Landesausschuss angerufen hat. 3Soweit die Hinzuziehung weiterer Beteiligter notwendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2)