§ 14 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 14 JVEG Vereinbarung der Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.