§ 144 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 144 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.