§ 15 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 15 HWO (Erneuter Antrag auf Eintragung nach Ablehnung)

§ 15 (Erneuter Antrag auf Eintragung nach Ablehnung)

HWO ( Handwerksordnung )

Ist einem Gewerbetreibenden die Eintragung in die Handwerksrolle abgelehnt worden, so kann er die Eintragung mit der Begründung, daß der Gewerbebetrieb nunmehr Handwerksbetrieb ist, erst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung und nur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Ablehnung wesentlich geändert haben.