§ 15 InvStG
FNA: 610-6-18
Fassung vom: 19.07.2016
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 15 InvStG Gewerbesteuer

§ 15 Gewerbesteuer

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) Investmentfonds gelten als sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. (2) 1Ein Investmentfonds ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn 1. sein objektiver Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und 2. er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 2Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Beteiligungen an 1. Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6 a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist, 2. Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 3. Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23 a des Kapitalanlagegesetzbuchs und 4. ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs. (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ohne die Einnahmen aus Beteiligungen nach Absatz 2 Satz 2 in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen. (4)