§ 15 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 15 StBVV Umsatzsteuer

§ 15 Umsatzsteuer

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.