§ 152 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 152 BRAO Abstimmung über das Verbot

§ 152 Abstimmung über das Verbot

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.