§ 154 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 154 BRAO Zustellung des Beschlusses

§ 154 Zustellung des Beschlusses

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.