§ 16 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 16 AltvDV Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.