§ 16 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 16 GBO (Verbot des Vorbehalts bei Eintragungsantrag)

§ 16 (Verbot des Vorbehalts bei Eintragungsantrag)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.