§ 17 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 17 ALG Anrechenbare Zeiten

§ 17 Anrechenbare Zeiten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. 2Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind, 2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und 3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. 3Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist. (2)