§ 17 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 63 vom 25.02.2025

§ 17 GBO (Behandlung mehrerer Anträge)

§ 17 (Behandlung mehrerer Anträge)

GBO ( Grundbuchordnung )

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.