§ 18 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 18 GenG Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. 2Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.