§ 18 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 18 SG Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

§ 18 Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung

SG ( Soldatengesetz )

1Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.