§ 19 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 19 BeurkG Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.