§ 19 SG
Stand: 08.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1570
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
2. Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 19 SG Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht

SG ( Soldatengesetz )

(1) 1Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. 3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden. (2)